Die Berufszulassungsprüfung § 37 ersetzt für Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat die bisherige Kenntnisprüfung.
Rechtsgrundlage ist der neu gefasste § 37 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO). Nach der amtlichen Begründung ist die Prüfung als Berufszulassungsprüfung ausgestaltet und für alle antragstellenden Personen mit einer Drittstaatsqualifikation gleich. Sie prüft also keine individuellen Lücken mehr, sondern legt für alle denselben Maßstab an.
Kenntnisprüfung oder Berufszulassungsprüfung: derselbe Begriff, zwei Namen. Auf dieser Seite finden Sie die Berufszulassungsprüfung § 37 im Detail erklärt.
„Kenntnisprüfung“ und „Berufszulassungsprüfung“ bezeichnen dieselbe Prüfung, nicht zwei verschiedene Verfahren. Der Verordnungsentwurf selbst formuliert es so: „§ 37 enthält die neu strukturierte Kenntnisprüfung. Diese ist als Berufszulassungsprüfung ausgestaltet.“ Und an anderer Stelle: „eine moderne Kenntnisprüfung als Berufszulassungsprüfung für ausländische Ärztinnen und Ärzte.“ Die Kenntnisprüfung wird also nicht durch etwas völlig Neues ersetzt, sondern bleibt dem Namen nach bestehen und wird inhaltlich zur einheitlichen Berufszulassungsprüfung ausgebaut, mit längerer Dauer, mehr Pflichtinhalten und dem neuen schriftlichen Bericht.
Stand: 21.09.2026. Die Regelung steht in der „Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen“ (Bundesrat-Drucksache 504/26 vom 03.09.2026). Sie soll am 01.11.2026 in Kraft treten und gilt für Anträge, die ab diesem Tag gestellt werden. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt sind Änderungen am Wortlaut nicht ausgeschlossen. Ich aktualisiere diese Seite, sobald die endgültige Fassung vorliegt.
Ziel der Prüfung (§ 37 Absatz 1)
Die antragstellende Person muss nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich sind. Diese Vorgabe steht im Zentrum der Berufszulassungsprüfung § 37 und gilt unabhängig vom Herkunftsland der Qualifikation.
Form der Prüfung (§ 37 Absatz 2)
- mündlich-praktische Prüfung, der eine patientenbezogene Prüfungsvorbereitung vorangestellt ist
- staatliche Prüfung vor einer staatlich bestellten Prüfungskommission
- Prüfungssprache Deutsch
- Vorbereitung und Prüfung finden an zwei Tagen statt
Prüfungsinhalte (§ 37 Absatz 3)
Inhalt der Prüfung sind die Fächer Innere Medizin und Chirurgie. Zusätzlich sind in jeder Prüfung folgende Inhalte vorgeschrieben:
- Notfallmedizin
- klinische Pharmakologie und Pharmakotherapie
- bildgebende Verfahren
- Strahlenschutz
- der rechtliche Rahmen der ärztlichen Berufsausübung
- ärztliche Gesprächsführung, einschließlich einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung und einer professionellen, adressatengerechten Kommunikation mit Angehörigen der Patienten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe
Nach der Begründung decken diese Inhalte den Kernbereich der ärztlichen Ausbildung ab. Die ärztliche Gesprächsführung ist ausdrücklich ein wesentlicher Teil der Prüfung.
Tag 1: Patientenbezogene Prüfungsvorbereitung
(§ 37 Absatz 4)
- Aufgabe: Anamnese erheben und Patientenuntersuchung, anschließend ein schriftlicher Bericht
- Patient: Die Prüfungskommission weist einen Patienten oder Simulationspatienten mit Bezug zu einem der beiden Fächer Innere Medizin oder Chirurgie zu. Nach der Begründung sollen wenn möglich echte Patienten untersucht werden.
- Zeit für Anamnese und Untersuchung: höchstens 30 Minuten, unter Aufsicht eines Prüfers. Die Patientenakte darf vorher nicht eingesehen werden.
- Schriftlicher Bericht: Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan und Epikrise des Falls. Dafür stehen höchstens 60 Minuten zur Verfügung.
- Unterlagen: Für den Bericht erhält die Person nur die Teile der Patientenakte, die nicht Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan und Epikrise sind (nach der Begründung z. B. Bildgebung, EKG oder ausgewählte Befunde). Leitlinien, Fachliteratur und Internetzugang sind nicht zugelassen.
- Der Bericht wird unverzüglich von einem Prüfer gegengezeichnet und in der Prüfung vorgelegt. Die Beaufsichtigung des Schreibens kann auch eine andere Person übernehmen.
Tag 2: Die mündlich-praktische Prüfung
(§ 37 Absatz 5, 6, 10)
- Zuerst stellt die antragstellende Person das Ergebnis der patientenbezogenen Vorbereitung vor. Die ersten Fragen beziehen sich darauf und auf den Bericht. Die Kommission kann den Patienten dafür hinzuziehen.
- Danach folgen Fragen und praktische Aufgaben zu allen in Absatz 3 genannten Fächern und Inhalten, mit Schwerpunkt auf den für die Versorgung relevanten Krankheitsbildern und Gesundheitsstörungen.
- Besondere Aspekte der verschiedenen Alters- und Patientengruppen werden einbezogen. Nach der Begründung können das z. B. Kinder- und Jugendmedizin, Geriatrie, Gendermedizin oder Menschen mit Behinderung sein.
- Simulationspatienten, Simulatoren, Modelle oder andere geeignete Anwendungen dürfen eingesetzt werden.
- Es werden höchstens vier Personen gleichzeitig geprüft.
- Die Prüfung dauert für jede Person mindestens 90 und höchstens 120 Minuten.
Prüfungskommission (§ 37 Absatz 7 und 8)
- Die Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, für die Stellvertreter zu bestellen sind. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Prüfung und muss selbst prüfen.
- Die zuständige Landesbehörde bestellt die Kommission und legt den Vorsitz fest.
- Mitglieder können Professoren, andere Lehrkräfte einer Universität oder nicht der Universität angehörende Fachärzte der Fächer Innere Medizin und Chirurgie oder aus einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung (z. B. hausärztliche Versorgung) sein.
- Der Kommission müssen Fachärzte beider Fächer angehören, also Innere Medizin und Chirurgie.
Bewertung und Bestehen (§ 37 Absatz 11)
Die Kommission bewertet die Leistungen in der Prüfung einschließlich des Berichts. Beim Bericht zählen neben dem Inhalt auch Aufbau, Struktur und Verständlichkeit. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kommission in einer Gesamtbetrachtung die Leistungen als bestanden bewertet. Dafür muss die Leistung trotz ihrer Mängel mindestens noch den Anforderungen an die eigenverantwortliche und selbständige ärztliche Berufsausübung genügen.
Termine, Ladung und Wiederholung
(§ 37 Absatz 9 und 12, § 37a)
- Die Länder können die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nutzen. Sie müssen sicherstellen, dass die Prüfung innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden kann, gerechnet ab Antragstellung (direkte Kenntnisprüfung) oder ab dem Bescheid über wesentliche Unterschiede (§ 38).
- Die Ladung muss spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt werden.
- Die Prüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und kann zweimal wiederholt werden.
- Wer auch nach zweimaliger Wiederholung nicht besteht, wird den Behörden der anderen Länder gemeldet (§ 37a). Ein Wechsel des Landes umgeht die Wiederholungsgrenze damit nicht.
- Über jede Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt (Muster: Anlage 19), auf Wunsch elektronisch.
Was ändert sich gegenüber der bisherigen Kenntnisprüfung?
| Punkt | Bisher (§ 37 ÄApprO alt) | Neu (§ 37 ÄApprO ab 01.11.2026) |
|---|---|---|
| Vorbereitung | Patientenfall vor dem Termin | Patientenbezogene Prüfungsvorbereitung mit Anamnese, Untersuchung und schriftlichem Bericht |
| Ablauf | ein Tag | zwei Tage |
| Dauer der Prüfung | 60 bis 90 Minuten | 90 bis 120 Minuten |
| Prüfungsinhalte |
INNERE MEDIZIN UND CHIRURGIE
Ergänzend können folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Notfallmedizinklinische Pharmakologie/Pharmakotherapiebildgebende VerfahrenStrahlenschutzRechtsfragen
|
PFLICHT IN JEDER PRÜFUNG · § 37 ABSATZ 3
Keine ergänzenden Aspekte mehr, sondern feste Prüfungsinhalte:
Innere MedizinChirurgieNotfallmedizinklinische Pharmakologie/Pharmakotherapiebildgebende VerfahrenStrahlenschutzRechtsfragen der ärztlichen Berufsausübungärztliche Gesprächsführung
|
| Bewertung | Gesamtbetrachtung | Gesamtbetrachtung einschließlich schriftlichem Bericht |
Was das für Sie bedeutet
Die Berufszulassungsprüfung § 37 ist länger, breiter und stärker strukturiert als die bisherige Kenntnisprüfung. Besonders unterschätzt wird dabei der schriftliche Bericht am ersten Prüfungstag: Er ist nach § 37 Absatz 11 ausdrücklich Gegenstand der Prüfung, und die Prüfungskommission bewertet neben dem fachlichen Inhalt auch Aufbau, Struktur und Verständlichkeit. Wer hier nicht gezielt vorbereitet ist, verschenkt Punkte, bevor die eigentliche mündliche Prüfung überhaupt beginnt. Umso wichtiger ist es, vorher zu prüfen, ob die Berufszulassungsprüfung für Sie überhaupt der richtige Weg ist. Genau dabei unterstütze ich Sie: eine sachverständige Prüfung Ihrer Unterlagen zeigt, ob eine Gleichwertigkeitsprüfung die Berufszulassungsprüfung ganz vermeiden kann.
Ob für Sie stattdessen die Gleichwertigkeitsprüfung Ihrer Unterlagen der bessere Weg ist, hängt vom Einzelfall ab. Mehr dazu lesen Sie auf der Seite Gleichwertigkeitsprüfung oder Berufszulassungsprüfung?
Anträge, die bis einschließlich 31.10.2026 gestellt werden, bleiben nach der Übergangsregelung im bisherigen Verfahren. Wenn Sie unsicher sind, welche Regelung für Sie gilt, nutzen Sie das Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.
Hinweis: Diese Seite gibt den Inhalt der Verordnung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten eigene Vorschriften in der Approbationsordnung für Zahnärzte, nicht § 37 ÄApprO.
Rückfragen
Wilhelm Gerner
02206 911 216